§ 1.3

Gegen Blitzschlag geschützt werden Bauten und Anlagen, die nach Nutzung, Bauart , Lage oder Höhe besonders gefährdet sind.

§ 2.3

Blitzschutzanlagen werden insbesondere erstellt für:

a)

Bauten mit grosser Personenbelegung, wie Schulhäuser, Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Fabriken, Kasernen, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten;

b)

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Heime, Anstalten und Krankenhäuser, in denen mehr als 10 Gäste, Insassen oder Patienten betreut oder behandelt werden;

c)

Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von mehr als 1000 m2:

d)

Besonders hohe Bauwerke, wie Hochhäuser, Hochkamine und Türme, einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe;

e)

Gebäude, deren Inhalt einen besonderen namentlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert aufweist, wie Archive, Museen, sammlungen;

f)

Bauten brennbarer Bauart bei einem umbauten Rauminhalt von mehr als 3000 m3;

g)

Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen, wie Anlagen und Einrichtungen, in denen feuer- und explosionsgefährdete Stoffen und Waren hergestellt, verarbeitet, gelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, wie Holzbearbeitungsbetrieb, Mühlen, chemische Fabriken, Textil- und Kunststoffwerke, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen;

h)

Behälter für gefährliche, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder Gase, wie Lager für flüssige treib- und brennstoffe, samt den zugehörigen Gebäuden (Maschinenhaus, Gaswerk, Lagergebäude mit Abfüllvorrichtungen);

i)

Grössere landwirtschaftliche Oekonomie- und Betriebsgebäude einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und  Wohngebäude;

k)

Gebäude die wichtige Kommunikationssysteme enthalten, wie EDV Anlagen, Datenspeicher und Steuerungen für Infrastruktureinrichtungen;

Fahrnisbauten
§ 3.

Für Bauten die nicht als als Dauereinrichtungen erstellt werden, wie Traglufthalle, Zirkuszelte usw., gilt§ 1 sinngemäss.

Zweifellsfälle
§4.3

In Zweifelsfällen entscheidet die Kantonale Feuerpolizei darüber, ob eine bauliche Anlage Blitzschutzpflichtig ist.

Anforderungen an die Ausführung
§4.a2

Blitzschutzanlagen umfassen das ganze Gebäude. Zusammengebaute Gebäude werden gesamthaft geschützt, wenn sie nicht mit Brandmauern voneinander getrennt sind.

 

Die für den äusseren und den inneren Blitzschutz des Gebäudes oder einer Anlage vorzukehrenden Massnahmen richten sich nach Bauart und Nutzung.

 

Alle Anlageteile bestehen aus geeigneten Werkstoffen und sind so bemessen, verlegt und befestigt, dass sie den Beanspruchungen genügen und leicht kontrolliert werden können.